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as Volkslied „Die Gedanken sind frei“ gehört zu den berühmtesten Liedern Deutschlands. Es ist 1780 erstmals auf Flugblättern veröffentlicht worden. Insbesondere die erste Strophe gewann auch im Widerstand gegen die DDR an Bedeutung:

„Die Gedanken sind frei, wer kann sie erraten,
sie fliehen vorbei wie nächtliche Schatten.
Kein Mensch kann sie wissen,
kein Jäger erschießen, es bleibet dabei
die Gedanken sind frei.“

Wer seine Gedanken jedoch als Meinung äußert, stößt selbst in Deutschland oft auf Diskriminierung. Sie wird gern als kritischer Diskurs getarnt, aber häufig geht es doch nur darum, den anderen mundtot zu machen und zu diffamieren. In anderen Ländern kann sogar denen, die ihre Meinung äußern, die Todesstrafe oder Folter drohen. Das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit haben diese Personen dann verwirkt.

Das besagt Artikel 18 der Menschenrechte

„Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, die Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, die eigene Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“

Das Menschenrecht Nr. 18 betrifft somit längst nicht nur die Gedankenfreiheit, sondern auch die Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit. Leider sind diese Freiheiten längst nicht überall und auch nicht immer gegeben. Es gab und gibt zahlreiche Kriege, die sich letztlich nur um die Religion und unterschiedliche Meinungen drehen. Eine Gruppe an Personen akzeptiert nicht, dass jeder Mensch öffentlich und privat seine Religion auslebt, weitergibt und vielleicht sogar unterrichtet. Die Beachtung dieses Menschenrechtes ist allerdings für den Frieden in einer Gesellschaft und zwischen einzelnen Ländern unerlässlich.

Gedanken- und Gewissensfreiheit bedeutet, sich frei entfalten zu können. Diese Freiheiten gehen mit dem Menschenrecht Artikel 12 einher. Es darf keine unzulässigen Einflüsse von außen geben, denn die Autonomie steht im Vordergrund. Das umschließt auch ein Verbot der Gehirnwäsche und der Beeinflussung des Einzelnen durch Medikamente, um sein Unterbewusstsein und Bewusstsein zu manipulieren.

Gedankenfreiheit eng verbunden mit Meinungsfreiheit

Für eine Demokratie ist die Gedankenfreiheit unerlässlich, die eng mit der Meinungsfreiheit verknüpft ist. Warum? Unsere Gedanken führen uns zu einer Meinung. Diese Meinung dürfen wir frei äußern – so sagt es in Deutschland das Gesetz und eben auch das Menschenrecht. Dem Staat ist es verboten, auf subjektive und individuelle Überzeugungen zuzugreifen. Der Einzelne darf denken, was er will und das kundtun. Es darf somit keine Gesinnungskontrolle vom Staat geben.

Gerade in den letzten Jahren sehen einige Bundesbürger diesen Punkt kritisch. Sie fühlen sich in dieser Freiheit eingeschränkt,  indem sie für eine andere Meinung, als die durch die Medien als allgemeingültig ausgerufene, diskriminiert werden.

Aktuelle Problemthemen in diesem Zusammenhang sind kritische Äußerungen zu Covid-19 und die Flüchtlingspolitik.

Machen Staat oder Presse diese Menschen mundtot, wird dies vor allem mit einem Argument gerechtfertigt: „Der Staat darf (deshalb) mit rechtlichen Zwangsmitteln keine Gesinnungskontrolle betreiben, er darf erst dann einschreiten, wenn aus Meinungsäußerungen Bedrohungen für äußere Rechtsgüter entstehen, etwa für das friedliche Zusammenleben oder für das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder hinreichend eingrenzbarer Personengruppen.“

Dieses Argument hat besonders aufgrund der deutschen Geschichte Berechtigung. Extremmeinungen gefährlichen Ausmaßes – wie damals im Dritten Reich – wollen unbedingt vermieden werden.

China: eingeschränkte Glaubensfreiheit und Religionsfreiheit

In der Volksrepublik China steht die Religionsfreiheit in der Verfassung. Jedoch existiert diesbezüglich ein großes ABER. So ist gleichzeitig eine Einschränkung in der Religionsfreiheit vermerkt, die einen Verstoß gegen das Menschenrecht Nr. 18 darstellt. So ist laut Regierung eine „normale religiöse Aktivität“ erlaubt. Das sind demnach Aktivitäten, die in staatlich gestatteten, religiösen Organisationen erfolgen. Zu diesen religiösen Organisationen gehören:

  • die Chinesische Buddhistische Gesellschaft
  • die Chinesische Daoistische Gesellschaft
  • die Chinesische Islamische Vereinigung
  • die Patriotische Drei-Selbst-Bewegung
  • die Chinesische Katholisch-Patriotische Vereinigung

Die Organisationen haben einen gewissen Schutz seitens des Staates, aber müssen mit diversen Einschränkungen und Kontrollen rechnen. Für nicht registrierte religiöse Gruppen gibt es keinen Schutz. Vereinigungen wie christliche Hauskirchen, der tibetische Buddhismus und untergetauchte Katholiken sowie Uiguren-Muslime sehen sich mit Verfolgung und Belästigung konfrontiert. Für sie greift weder Menschenrecht Nr. 18 noch Menschenrecht Nr. 3, 6 und 7. Sogar Gefängnis und Folter kann ihnen drohen. Eine andere „Bestrafung“ kann die erzwungene Konversion hin zu einer anderen, erlaubten Religion sein. Der Grund für diese Maßnahmen läge laut chinesischer Regierung in dem Argument, dass die „falsche“ Religion möglicherweise destabilisierend für die Gesellschaft ist.

Sind in Deutschland bestimmte Glaubensgemeinschaften verboten?

Das Menschenrecht Nr. 18 findet sich auch in Artikel 4 des Grundgesetzes wieder. Demnach existiert in Deutschland für alle Menschen eine Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Aus diesem Grund ist es für den Staat auch schwer, Splittergruppen und sogenannte Sekten zu verbieten. Inwieweit diese Gruppierungen für das Allgemeinwohl schädlich sind, sei dahingestellt. Verfolgung durch negative Presseberichte, Verleumdung und allgemeine Diffamierung sind häufig an der Tagesordnung. Rufmord drängt solche Glaubensgemeinschaften normalerweise ins Abseits. Tatsächlich müssen aber verfassungsfeindliche oder kriminelle Taten vorliegen, um ein Verbot von nicht Mainstream Glaubensrichtungen durchzusetzen.

Ein Beispiel: Seit 1997 wird die Scientology-Kirche vom Verfassungsschutz in Deutschland beobachtet und dies in der Öffentlichkeit großangelegt diskutiert. Aufgrund dieser staatlichen Maßnahme, ist der Ruf der Glaubensgemeinschaft in der Öffentlichkeit natürlich auch ohne Beweisführung bereits ruiniert. Und obwohl bis heute - über 20 Jahre später - keinerlei Beweise vorgelegt werden konnten, geht die Überwachung weiter. In Folge dieser Verletzung von Menschenrecht-Artikel 18 und des Artikel 4 unseres Grundgesetzes wurden Mitglieder wegen ihrer Religionszugehörigkeit u. a. Arbeitsstellen im öffentlichen Dienst verweigert oder gekündigt und zwar vollkommen unabhängig von der Qualifikation und Redlichkeit der Person. Mittlerweile räumten Verantwortliche dieser Behörde selbst ein, dass es richtig wäre, diese sinnlose und steuergeldintensive Untersuchung einzustellen, ihnen sind aber die Hände gebunden: auf Anweisungen "von oben". 

(Quelle: Die Akte Scientology, Autor: Dr. Peter Schulte, Sozialwissenschaftler und ehemaliger Sektenbeauftragte für das Land Tirol.)

Wie man an diesem Beispiel sieht, sind die Grenzen zwischen richtig und falsch, Toleranz und Diskriminierung schnell aufgeweicht und am Ende Auslegungssache.

Wie immer empfiehlt es sich, selber hinzuschauen, korrekte Daten von der Quelle zu untersuchen und sich eine eigene Meinung zu bilden.

Und im Zweifelsfall von der Unschuld des "Angeklagten" auszugehen, bis ohne Zweifel bewiesen ist, dass er schuldig ist. Denn auch Andersdenkende haben im täglichen Miteinander ein Recht auf faire Behandlung.

Dann gibt noch eine Unterscheidung zwischen der Gedankenfreiheit und dem eigenen Tun. In der Tat sind die Gedanken frei. Du kannst denken und glauben, was du magst. Allerdings darfst du nicht alles tun, was du glaubst. Ein extremes Beispiel hierfür ist der Satanismus. Du darfst an den Teufel glauben, aber ihn nicht mit Tier- oder Menschenopfern huldigen. Das wäre verboten.

Gewissensfreiheit: ein Argument gegen den Wehrdienst

Die Gewissensfreiheit bewahrt die moralische Identität sowie Integrität einer Person. Als Gewissensentscheidung werden alle Entscheidungen angesehen, die eine Bewertung von Gut und Böse vorsehen und die der Einzelne als verpflichtend empfindet. Auf diese Gewissensfreiheit können sich Kriegsdienstverweigerer berufen. Sie beziehen sich damit auf den Zwang zu töten, der mit einem Wehrdienst einhergeht. Lehnen sie dies kategorisch ab, ist auch kein Dienst an der Waffe in Friedenszeiten möglich. Somit ist es in Deutschland legitim, den Wehrdienst abzulehnen.

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Photo by Timothy Eberly on Unsplash

Publiziert am
Sep 23, 2021
 in Kategorie:
Schutz

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